Termin beim Arbeitsvermittler versäumt- Leistungen eingestellt
In letzter Zeit häufen sich Bescheide, in denen Leistungen ganz eingestellt werden, weil der Leistungsempfänger zu einem Termin beim Arbeitsvermittler nicht erschienen ist. Diese Bescheide sind rechtswidrig. Gegen diese Bescheide kann ich gern und mit großer Aussicht auf Erfolg Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie dabei die Widerspruchsfrist von einem Monat!
Vorläufige Zahlungseinstellung rechtswidrig
Sie haben einen Brief vom Jobcenter bekommen, in dem steht, dass bewilligte Leistungen vorläufig nicht ausgezahlt werden. Dies ist in der Regel rechtswidrig. Ich kann dagegen mit einem Antrag auf ein Eilrechtsverfahren und einer Leistungsklage für Sie beim Sozialgericht erreichen, dass die Leistungen wieder ausgezahlt werden. Diese Fälle habe ich zu 90 % gewonnen.
Ich brauche von Ihnen dazu :
- das Schreiben zur vorläufigen Zahlungseinstellung,
- den Bewilligungsbescheid vollständig, alle Seiten
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- eine Vollmacht
Hartz IV-Widerspruch: einfache E-Mail reicht nicht
Regelungen in § 67 SGB II gelten fort
Der Bundesrat hat am 19. November 2021 dem „Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und zahlreicher weiterer Gesetze“ zugestimmt, somit sind die jetzigen Regelungen zum Sozialschutzpaket in § 67 SGB II unverändert geblieben und gelten für alle Bewilligungsabschnitte fort, die bis 31.03.2022 begonnen haben.
Das bedeutet, dass die Jobcenter nach § 67 Abs. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligen müssen, es sei denn, die Kosten der Unterkunft waren bereits abgesenkt.
Kosten der Unterkunft vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 angemessen
Alle Bezieher von Kosten der Unterkunft, die ab März 2020 eine Wohnung angemietet haben, die vom Jobcenter als zu teuer bezeichnet wurde, können mit Aussicht auf Erfolg einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einlegen und vom Jobcenter fordern, die tatsächliche Miete zu berücksichtigen.
Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13.09.2021 – Az: L 19 AS 1295/21 B ER