Wenn Sie von Ihren Kindern getrennt leben, Ihre Kinder Sie aber regelmäßig besuchen, dann könnten Sie mit Ihren Kindern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden. Dann muss das Jobcenter Ihnen für die Zeit, die die Kinder bei Ihnen sind, für die Kinder zeitanteilig Leistungen bewilligen.

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